Rechtsprechung

RS0009868

Auch bei den nicht für Dauer bestimmten Bauwerken („Überbauten“, „Superädifikaten“ ) muss es sich um selbständige Gebäude, nicht bloß Gebäudeteile handeln. Ein Aufbau auf einem bestehenden Gebäude, wie bspw eine Photovoltaikanlage, ist kein Gebäude und damit auch kein Superädifikat.

Rechtssatz:

Auch bei den nicht für Dauer bestimmten Bauwerken ("Überbauten", "Superädifikaten" ) muss es sich um selbständige Gebäude, nicht bloß Gebäudeteile handeln.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob116/91; 3Ob119/93; 2Ob242/05k; 5Ob223/12y
Entscheidung:
17.12.1991
Norm:
ABGB §297 B
ABGB §435