Demontage und Abtransport bereits eingebauter Gegenstände hebt deren Zubehöreigenschaft zu einem Bauwerk 1.) nicht auf und 2.) begründet eine solche unerlaubte und daher rechtswidrige Handlung einen Schadenersatzanspruch. Ein solcher betrifft aber nicht Gegenstände, die der Unternehmer noch gar nicht eingebaut, sondern lediglich an der Baustelle zwecks späteren Einbaus gelagert hatte.