Rechtsprechung

RS0009891

Wandgemälde, das im sogenannten Seccoverfahren hergestellt wurde, wurde als selbständiger Bestandteil beurteilt, weil sie mit einer Putzmörtelschicht abgenommen werden können (im Strappo- oder Distacco-Verfahren).

Rechtssatz:

Der Begriff "Bestandteil" ist im ABGB nicht ausdrücklich geregelt oder auch nur erwähnt, aber in Rechtslehre und Rechtsprechung fest umrissen. Als Bestandteile bezeichnet man die Teile einer zusammengesetzten Sache; ist die Verbindung von Teilen mit der Hauptsache so eng, dass sie von dieser tatsächlich nicht oder nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise abgesondert werden könnten, spricht man von unselbständigen Bestandteilen, die sonderrechtsunfähig sind; lassen sich die Bestandteile hingegen tatsächlich und wirtschaftlich von der Restsache trennen, nennt man sie selbständige Bestandteile, die sonderrechtsfähig sind, also nicht notwendig das sachenrechtliche Schicksal der Hauptsache teilen müssen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob21/82; 1Ob37/82; 1Ob39/82; 7Ob667/84; 8Ob651/84; 7Ob642/85; 1Ob1/86 (1Ob2/86); 1Ob643/87; 3Ob112/87; 4Ob523/90; 3Ob79/91; 1Ob547/92; 8Ob550/92; 8Ob642/93; 6Ob644/94; 10Ob84/97v; 6Ob94/01v; 8Ob287/01s; 3Ob179/03z; 7Ob89/07z; 6Ob266/11b
Entscheidung:
07.07.1982
Norm:
ABGB §294 D

Entscheidungstexte



1 Ob 37/82 1 Ob 37/82 Entscheidungstext OGH 10.11.1982 1 Ob 37/82 nur: Selbständige Bestandteile, die sonderrechtsfähig sind. (T1)

1 Ob 39/82 1 Ob 39/82 Entscheidungstext OGH 23.02.1983 1 Ob 39/82 nur: Ist die Verbindung von Teilen mit der Hauptsache so eng, dass sie von dieser tatsächlich nicht oder nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise abgesondert werden könnten, spricht man von unselbständigen Bestandteilen, die sonderrechtsunfähig sind. (T2)