Rechtsprechung

RS0009900

Enteignung an allen dinglichen Rechten: Eigentum und sonstige dingliche Rechte an Baulichkeiten und sonstigen Anlagen können auch für sich allein ohne Enteignung der Grundfläche, auf der sie errichtet sind, entzogen werden, und zwar nicht nur an Überbauten iSd § 435 ABGB, an denen selbstständiges Eigentum möglich ist, sondern nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes an allen Baulichkeiten und Anlagen, also auch an solchen, die Zubehör von Grund und Boden sind.

Rechtssatz:

Eigentum und sonstige dingliche Rechte an Baulichkeiten und sonstigen Anlagen können auch für sich allein ohne Enteignung der Grundfläche, auf der sie errichtet sind, entzogen werden, und zwar nur an Überbauten iSd § 435 ABGB, an denen selbstständiges Eigentum möglich ist, sondern nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes an allen Baulichkeiten und Anlagen, also auch an solchen, die Zubehör von Grund und Boden sind.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
3Ob532/83 (3Ob533-538/83); 1Ob574/86
Entscheidung:
25.01.1984
Norm:
ABGB §297 A
ABGB §435
BStg §17