Rechtsprechung

RS0009907

Sachen, die in ein Gebäude in der Absicht eingebaut worden sind, diesem fortdauernd zu dienen, stehen zum Gebäude im Verhältnis einer Nebensache. Stehen aber vereinigte Sachen im Verhältnis von Haupt- und Nebensache zueinander, so wächst das Eigentum an der Nebensache dem Eigentümer der Hauptsache zu.

Rechtssatz:

Sachen, die in ein Gebäude in der Absicht eingebaut worden sind, diesem fortdauernd zu dienen, stehen zum Gebäude im Verhältnis einer Nebensache. Stehen aber vereinigte Sachen im Verhältnis von Haupt- und Nebensache zueinander, so wächst das Eigentum an der Nebensache dem Eigentümer der Hauptsache zu.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
7Ob508/82; 7Ob540/83
Entscheidung:
22.09.1983
Norm:
ABGB §294 D ABGB § 294 heute ABGB § 294 gültig ab 01.01.1812

Entscheidungstexte


7 Ob 508/82 7 Ob 508/82 Entscheidungstext OGH 11.02.1982 7 Ob 508/82

7 Ob 540/83 7 Ob 540/83 Entscheidungstext OGH 22.09.1983 7 Ob 540/83 Beisatz: Soll ein Bauwerk stets auf dem Grund bleiben, so wird es Zubehör desselben, ohne diese Absicht aber ein Superädifikat, das Gegenstand eines selbständigen Eigentumsrechtes ist. (T1)