Für die Unterscheidung zwischen rechtlich selbständigen und unselbständigen Bestandteilen einer Sache ist die wirtschaftliche Möglichkeit der Absonderung und Wiederherstellung einer selbständigen Sache entscheidend. Auch eine erdfeste, mauerfeste, nietfeste und nagelfeste Verbindung hat noch nicht die Schaffung eines unselbständigen Bestandteiles zur Folge. Es kommt darauf an, ob und inwieweit eine Absonderung eine Beeinträchtigung oder Änderung der Substanz oder des Wesens zur Folge hätte. Ein Wandgemälde, das im „Seccoverfahren“ hergestellt wurde, ist selbständiger Bestandteil, weil es von einem fachkundigen Restaurator abgenommen werden kann.