Rechtsprechung

RS0009914

Unselbständige Bestandteile, die nicht ohne Verletzung ( Änderung ) der Substanz abgesondert werden können, teilen sachenrechtlich notwendig das Schicksal der Hauptsache, während selbständige Bestandteile sonderrechtsfähig bleiben.

Rechtssatz:

Unselbständige Bestandteile, die nicht ohne Verletzung ( Änderung ) der Substanz abgesondert werden können, teilen sachenrechtlich notwendig das Schicksal der Hauptsache, während selbständige Bestandteile sonderrechtsfähig bleiben.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob550/92; 9Ob133/03d
Entscheidung:
26.03.1992
Norm:
ABGB §294 D