Rechtsprechung

RS0009915

Berücksichtigung der Unterfläche: Das Eigentum an einem Grundstück umfasst mangels anderer Vereinbarung oder gesetzlicher Einschränkung sowohl dessen Oberfläche als auch dessen Unterfläche (§ 1125 ABGB) und ist insbesondere nach unten nicht begrenzt (EvBl 1964/260). Nur soweit besondere Vorschriften vorliegen oder besondere Vereinbarung getroffen wurden, können ausnahmsweise Teile des Untergrundes selbständige Sachen sein. Sonst aber gehört alles was erdfest, mauerfest, nietfest oder nagelfest ist (§ 297 ABGB), somit auch alle Teile der Unterfläche zur unbeweglichen Sache (SZ 42/35). Diese Erwägung gelten grundsätzlich auch für den Eigentumserwerb durch Enteignung, etwa bei Versorgungsleitungen unter dem Straßengrund oder Kanalrohren. Gesetzliche Ausnahmen von dieser Regelungen gibt es etwa in Zusammenhang mit dem (Stark)Stromnetz.

Rechtssatz:

Das Eigentum an einem Grundstück umfasst mangels anderer Vereinbarung oder gesetzlicher Einschränkung sowohl dessen Oberfläche als auch dessen Unterfläche (§ 1125 ABGB) und ist insbesondere nach unten nicht begrenzt (EvBl 1964/260). Nur soweit besondere Vorschriften vorliegen oder besondere Vereinbarung getroffen wurden, können ausnahmsweise Teile des Untergrundes selbständige Sachen sein. Sonst aber gehört alles was erdfest, mauerfest, nietfest oder nagelfest ist (§ 297 ABGB), somit auch alle Teile der Unterfläche zur unbeweglichen Sache (SZ 42/35). Diese Erwägung gelten grundsätzlich auch für den Eigentumserwerb durch Enteignung (hier: Versorgungsleitungen unter dem Straßengrund).

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
3Ob623/76; 1Ob6/81; 1Ob21/82; 1Ob39/82; 1Ob22/85; 1Ob647/90; 1Ob513/93; 1Ob607/95; 1Ob187/98a; 1Ob47/00v; 6Ob60/07b
Entscheidung:
07.06.1977
Norm:
ABGB §297 A
ABGB §1125
BStG §18
EisbEG §4 B

Entscheidungstexte


3 Ob 623/76 3 Ob 623/76 Entscheidungstext OGH 07.06.1977 3 Ob 623/76

1 Ob 6/81 1 Ob 6/81 Entscheidungstext OGH 16.09.1981 1 Ob 6/81 nur: Das Eigentum an einem Grundstück umfasst mangels anderer Vereinbarung oder gesetzlicher Einschränkung sowohl dessen Oberfläche als auch dessen Unterfläche (§ 1125 ABGB) und ist insbesondere nach unten nicht begrenzt (EvBl 1964/260). (T1)


1 Ob 39/82 1 Ob 39/82 Entscheidungstext OGH 23.02.1983 1 Ob 39/82 nur T1; nur T2


1 Ob 647/90 1 Ob 647/90 Entscheidungstext OGH 11.07.1990 1 Ob 647/90 Auch; nur T1