Rechtsprechung

RS0009921

Gebäude ist alles, was auf Grund gebaut und mit diesem fest verbunden ist. Ein Gebäude ist etwas grundfest Errichtetes, das nicht an einen anderen Ort bewegt werden soll. Dazu gehören nicht nur Häuser, sondern auch andere Bauten, gleichviel aus welchem Material sie bestehen, zB Umfassungsmauern, Holzzäune, Eisengitter, ständige Flaggenmaste, auch Aussichtswarten, Machinenschuppen, Scheunen, Transformatorenhäuser. Auch Fertigteilhäuser, Fertigteilschwimmbecken und Fertigteilgaragen werden dem Begriff des Gebäudes nach § 297 ABGB zugeordnet. Ein Aufbau auf einem bestehenden Gebäude, wie bspw eine Photovoltaikanlage, ist kein Gebäude und damit auch kein Superädifikat.

Rechtssatz:

Gebäude ist alles, was auf Grund gebaut und mit fest verbunden ist. Dazu gehören nicht nur Häuser, sondern auch andere Bauten, gleichviel aus welchem Material sie bestehen, zB Umfassungsmauern, Holzzäune, Eisengitter, ständige Flaggenmaste, auch Aussichtswarten, Machinenschuppen, Scheunen, Transformatorenhäuser. Auch Fertigteilhäuser, Fertigteilschwimmbecken und Fertigteilgaragen werden dem Begriff des Gebäudes nach § 297 ABGB (beziehungsweise § 94 BGB) zugeordnet.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
7Ob513/87; 3Ob144/93; 3Ob119/93; 6Ob23/00a; 7Ob222/00y; 3Ob219/01d; 9Ob133/03d; 7Ob31/06v; 7Ob27/13s; 5Ob223/12y; 2Ob164/12z; 5Ob190/14y
Entscheidung:
16.04.1987
Norm:
ABGB §297 B
ABGB §435

Entscheidungstexte