Rechtsprechung

RS0009943

Badezimmer-, Toiletten- sowie Kücheneinrichtungen und dergleichen dienen regelmäßig der fortdauernden Benützung der Wohnung. Die dadurch bewirkte objektivierte Zweckwidmung führt regelmäßig dazu, dass sie als Zubehör (§ 294 ABGB) zu qualifizieren sind. Bei der Abgrenzung im Einzelfall ist jedoch Vorsicht geboten (vgl auch RS0003765 und RS0009825).

Rechtssatz:

Badezimmer-, Toiletten- sowie Kücheneinrichtungen und dergleichen dienen offensichtlich nicht nur individuellen Bedürfnissen der Drittverpflichteten, sondern der fortdauernden Benützung der Wohnung; es liegt eine objektivierte Zweckwidmung vor.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
3Ob79/91
Entscheidung:
28.08.1992
Norm:
ABGB §294 F ABGB § 294 heute ABGB § 294 gültig ab 01.01.1812

Entscheidungstexte


3 Ob 79/91 3 Ob 79/91 Entscheidungstext OGH 28.08.1992 3 Ob 79/91 ÖBA 1992,389 = SZ 64/109