Badezimmer-, Toiletten- sowie Kücheneinrichtungen und dergleichen dienen regelmäßig der fortdauernden Benützung der Wohnung. Die dadurch bewirkte objektivierte Zweckwidmung führt regelmäßig dazu, dass sie als Zubehör (§ 294 ABGB) zu qualifizieren sind. Bei der Abgrenzung im Einzelfall ist jedoch Vorsicht geboten (vgl auch RS0003765 und RS0009825).