Rechtsprechung

RS0009949

Wird ein Haus „samt Inventar“ verkauft, dann gehören dazu beispielsweise Möbel oder Bilder und alles, was zum Wohnen erforderlich ist, nicht hingegen Bargeld, Wertpapiere oder andere Wertgegenstände. Diese sind nicht dem fortdauernden Gebrauch der Liegenschaft gewidmet.

Rechtssatz:

Unter dem Wort "Inventar" ist der Begriff Zubehör i.S. der §§294 ff ABGB zu verstehen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
3Ob228/52; 5Ob210/73 (5Ob211/73); 4Ob99/19s
Entscheidung:
24.10.2019
Norm:
ABGB §294 F ABGB § 294 heute ABGB § 294 gültig ab 01.01.1812