Kommt es durch den Standortverlust zu einer erzwungenen Betriebsaufgabe und damit zum Untergang des Unternehmens, dessen Verlegung in ein Ersatzobjekt nicht möglich oder unzumutbar ist, wird der dadurch im Vermögen des Betroffenen eingetretene Nachteil ein entsprechendes Äquivalent in der Vergütung des Wertes des Unternehmens finden müssen. Im Rahmen der Enteignung ist dabei nicht der gesamte Unternehmenswert, sondern nur die Differenz zwischen diesem und dem Liquidationswert aller nicht enteigneten Unternehmensbestandteile zu ersetzen. Maßstab für diese Entschädigung ist die konkrete Ertragslage des Unternehmens. ( hier: Schottergrube, vgl auch RS0010042).