Rechtsprechung

RS0010063

Der Kaufpreis, der einem lebenden, noch unbekannten Maler für ein Bild gezahlt wird, ebthält stets auch den Wert der besonderen Vorliebe; ein solches Rechtsgeschäft kann daher nicht wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes angefochten werden.

Rechtssatz:

Der Kaufpreis, der einem lebenden, noch unbekannten Maler für ein Bild gezahlt wird, ebthält stets auch den Wert der besonderen Vorliebe ; ein solches Rechtsgeschäft kann daher nicht wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes angefochten werden.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
6Ob342/66
Entscheidung:
30.11.1966
Norm:
ABGB §305
ABGB §1331 ABGB § 305 heute ABGB § 305 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1331 heute ABGB § 1331 gültig ab 01.01.1812