Rechtsprechung

RS0010067

Welcher Ort und welche Zeit für den Nutzen, den die Sache leistet, maßgebend sind, wird durch die Umstände des Falles bestimmt. Dies wird jedoch regelmäßig der Ort sein an dem die Sache gewöhnlich benutzt wird, was vom Ort der Beschädigung abweichen kann (vgl etwa T2 des RS, Beschädigung eines PKW bei einem Verkehrsunfall in Österreich, der jedoch gewöhnlich in Deutschland benutzt wird).

Rechtssatz:

Welcher Ort und welche Zeit maßgebend sind, wird durch die Umstände des Falles bestimmt.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
3Ob507/91; 6Ob592/95; 2Ob317/97z; 2Ob249/08v
Entscheidung:
28.09.2009
Norm:
ABGB §305 ABGB § 305 heute ABGB § 305 gültig ab 01.01.1812