Die Bestimmungen der §§ 305 und 1331 ABGB über das zivilrechtliche Ausmaß der Schadensersatzpflicht haben bei der Bestimmung des nach §§ 173 und 179 StG vom Täter strafrechtlich zu verantwortenden Schadens außer Betracht zu bleiben. Der Wert einer gestohlenen Sache ist nach dem Schaden des Bestohlenen zur Tatzeit zu berechnen (vgl auch RS0093951 insb T2).