Rechtsprechung

RS0010069

Die Gebrauchsmöglichkeit ist neben dem Substanzwert des Eigentums kein selbständiger Vermögenswert, so dass ein gesonderter Ersatz hiefür nicht in Betracht kommt.

Rechtssatz:

Die Gebrauchsmöglichkeit ist neben dem Substanzwert des Eigentums kein selbständiger Vermögenswert, so dass ein gesonderter Ersatz hiefür nicht in Betracht kommt.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
7Ob684/82; 1Ob148/06f; 6Ob231/12g; 1Ob163/18d; 2Ob29/20h
Entscheidung:
27.11.2020
Norm:
ABGB §305
ABGB §362
ABGB §1323 A
ABGB §1323 C1 ABGB § 305 heute ABGB § 305 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 362 heute ABGB § 362 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1323 heute ABGB § 1323 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1323 heute ABGB § 1323 gültig ab 01.01.1812