Rechtsprechung

RS0010074

Der für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Verkürzung über die Hälfte im Sinne des § 934 ABGB maßgebliche „gemeine Wert“ ist der „gemeine Preis“ des § 305 ABGB. Darunter ist der Austauschwert (Ankaufswert oder Verkaufswert), der Ertragswert oder der Kostenwert zu verstehen.

Rechtssatz:

Der für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Verkürzung über die Hälfte im Sinne des § 934 ABGB maßgebliche "gemeine Wert" ist der "gemeine Preis " des § 305 ABGB. Darunter ist der Austauschwert (Ankaufswert oder Verkaufswert), der Ertragswert oder der Kostenwert zu verstehen. Der für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Verkürzung über die Hälfte im Sinne des Paragraph 934, ABGB maßgebliche "gemeine Wert" ist der "gemeine Preis " des Paragraph 305, ABGB. Darunter ist der Austauschwert (Ankaufswert oder Verkaufswert), der Ertragswert oder der Kostenwert zu verstehen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
4Ob536/83; 1Ob2342/96k; 10Ob264/99t; 3Ob324/04z; 2Ob176/07g; 4Ob44/11s; 7Ob59/14y; 10Ob27/16t; 4ob215/23f
Entscheidung:
04.04.2024
Norm:
ABGB §305
ABGB §934 ABGB § 305 heute ABGB § 305 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 934 heute ABGB § 934 gültig ab 01.01.1812

Entscheidungstexte


4 Ob 536/83 4 Ob 536/83 Entscheidungstext OGH 12.04.1983 4 Ob 536/83 Veröff: RZ 1984/29 S 95