Rechtsprechung

RS0010077

Leibrente: Bei der Schätzung des Wertes einer Leibrente ist vom versicherungs¬technischen Wert der Rente auszugehen. Aber auch versicherungstechnisch wird der Gesundheits¬zustand bei der Berechnung der Lebenserwartung berücksichtigt. Weiß der Käufer von dem schlechten Geundheitszustand des Verkäufers, dann kann er die Lebenserwartung versicherungstechnisch ebenso errechnen lassen wie bei einem Gesunden. Dieser Durchschnittswert gilt als absolute Obergrenze bei der Bewertung von Rentenleistungen. Der Verkehrswert einer Rente kann nur nach objektiven Kriterien ermittelt werden, weshalb subjektive Erwägungen außer Betracht bleiben müssen. Die maximale menschliche Lebenserwartung ist nach dem heutigen Wissensstand der Medizin etwa mit Hilfe eines in geriatrischen Fragen erfahrenen medizinischen Sachverständigen zu erkunden.

Rechtssatz:

Bei der Schätzung des Wertes einer Leibrente ist vom versicherungstechnischen Wert der Rente auszugehen. Aber auch versicherungstechnisch wird der Gesundheitszustand bei der Berechnung der Lebenserwartung berücksichtigt. Weiß der Käufer von dem schlechten Geundheitszustand des Verkäufers, dann kann er die Lebenserwartung versicherungstechnisch ebenso errechnen lassen wie bei einem Gesunden.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
7Ob87/66; 1Ob624/85; 1Ob515/94; 5Ob521/95; 6Ob359/97f; 4Ob303/98g; 3Ob272/02z; 7Ob162/05g; 6Ob154/06z
Entscheidung:
29.06.1966
Norm:
ABGB §305
ABGB §1284 Ba

Entscheidungstexte


7 Ob 87/66 7 Ob 87/66 Entscheidungstext OGH 29.06.1966 7 Ob 87/66 GlRS VwGH 11.09.1980, 1050/78; nur: Bei der Schätzung des Wertes einer Leibrente ist vom versicherungstechnischen Wert der Rente auszugehen. (T1); Beisatz: Dieser Durchschnittswert gilt als absolute Obergrenze bei der Bewertung von Rentenleistungen. Der Verkehrswert einer Rente kann nur nach objektiven Kriterien ermittelt werden, weshalb subjektive Erwägungen außer Betracht bleiben müssen. (T2) Veröff: AnwBl 1981,323