Rechtsprechung

RS0010083

Die Ermittlung des gemeinen Wertes des Restes einer beschädigten Sache ist auf Feststellung des Austauschwertes gerichtet und bestimmt sich nach dem rechtlichen Zweck, für den dieser Wert festgestellt werden soll, darnach, um welchen Betrag die beschädigte Sache im Verkehr veräußert werden kann. Unerheblich ist, ob die beschädigte Sache für einen bestimmten Interessenten auf Grund der besonderen Verhältnisse einen höheren als den gemeinen Wert darstellt.

Rechtssatz:

Die Ermittlung des gemeinen Wertes des Restes einer beschädigten Sache ist auf Feststellung des Austauschwertes gerichtet und bestimmt sich nach dem rechtlichen Zweck, für den dieser Wert festgestellt werden soll, darnach, um welchen Betrag die beschädigte Sache im Verkehr veräußert werden kann. Unerheblich ist, ob die beschädigte Sache für einen bestimmten Interessenten auf Grund der besonderen Verhältnisse einen höheren als den gemeinen Wert darstellt.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob29/76
Entscheidung:
17.03.1976
Norm:
ABGB §305
ABGB §1323 A
ABGB §1323 C1
ABGB §1332 ABGB § 305 heute ABGB § 305 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1323 heute ABGB § 1323 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1323 heute ABGB § 1323 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1332 heute ABGB § 1332 gültig ab 01.01.1812

Entscheidungstexte


8 Ob 29/76 8 Ob 29/76 Entscheidungstext OGH 17.03.1976 8 Ob 29/76 ZVR 1976/259 S 278