Künftige Erträgnisse sind bereits in der Wertberechnung zu berücksichtigen: Die künftigen Erträgnisse einer Liegenschaft (Ersatz für die vorzeitige Schlägerung von Bäumen ) können nicht abgesondert von deren Ertrags- oder Verkehrswert beansprucht werden; sie sind in der Wertberechnung für die Liegenschaft mitberücksichtigt.