Eine rechtliche vorgeschriebene Methode der Bewertung von Handelsunternehmen – von deren Wert bei der Bewertung eines Geschäftsanteils ausgegangen werden muss – gibt es nicht. Die richtige Methode zu ermitteln, ist ein Problem der Betriebswirtschaftslehre, doch muss das von ihr gewählte System der vom Gericht gestellten Aufgabe adäquat sein. Es entspricht in Österreich der herrschenden Lehre, dass der anzusetzende Unternehmenswert nicht unter dem Liquidationswert liegen darf, sei doch dies jener Betrag, der anlässlich der Verwertung mindestens erzielt werden könnte (vgl T4 des RS).