Rechtsprechung

RS0010091

„Die Schätzung vom Vormieter überlassener Investitionen beziehungsweise Einrichtungsgegenstände zwecks Beurteilung der Zulässigkeit von Ablösevereinbarungen hat objektiv – abstrakt zu erfolgen: es kommt nicht auf die besonderen Verhältnisse des neuen Mieters an und nicht darauf, für welche (wirtschaftlichen) Zwecke er den Bestandgegenstand gemietet hat (T1 des RS). Bestimmend ist das subjektive Äquivalent zwischen Neumieter und Altmieter für die vorgenommenen Investitionen (T2 des RS).“

Rechtssatz:

Die Schätzung vom Vormieter überlassener Investitionen beziehungsweise Einrichtungsgegenstände zwecks Beurteilung der Zulässigkeit von Ablösevereinbarungen hat objektiv - abstrakt zu erfolgen: es kommt nicht auf die besonderen Verhältnisse des neuen Mieters an und nicht darauf, für welche (wirtschaftlichen) Zwecke er den Bestandgegenstand gemietet hat. Bei der Schätzung ist vom Neuwert, also jenem Wert, der der Investition beigemessen werden müsste, wäre sie bei Überlassung an den neuen Mieter erst anzuschaffen beziehungsweise herzustellen gewesen, auszugehen und dieser nach Alter, Zustand und der noch zu erwartenden Nutzungsdauer der Investition abzuwerten. Dies gilt auch, wenn die Aufwendung "im Pfusch" durchgeführt wurden.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob656/89 (1Ob657/89); 4Ob542/90; 5Ob66/94; 6Ob592/95; 5Ob247/98d; 5Ob314/00p; 5Ob81/04d; 5Ob287/06a; 5Ob99/07f; 5Ob78/12z; 4Ob117/15g
Entscheidung:
11.08.2015
Norm:
ABGB §306
MRG §27 Abs1 Z1 ABGB § 306 heute ABGB § 306 gültig ab 01.01.1812 MRG § 27 heute MRG § 27 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001 MRG § 27 gültig von 01.03.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993 MRG § 27 gültig von 01.01.1982 bis 28.02.1994

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