Rechtsprechung

RS0010421

Treten im Falle einer mehrseitigen Treuhand die Bedingungen für die Ausfolgung des treuhändig verwalteten Geldbetrages an die Darlehensnehmer nicht ein, ist der Treuhänder selbst ohne weitere Aufforderung zur Rücküberweisung des Betrages an die Bank verpflichtet.

Rechtssatz:

Treten im Falle einer mehrseitigen Treuhand die Bedingungen für die Ausfolgung des treuhändig verwalteten Geldbetrages an die Darlehensnehmer (Treugeber) nicht ein, ist der Treuhänder selbst ohne weitere Aufforderung zur Rücküberweisung des Betrages an den Darlehensgeber (der gleichfalls Treugeber ist) verpflichtet.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
6Ob676/83; 3Ob543/84; 6Ob509/96; 2Ob331/98k; 2Ob87/00h; 2Bkd3/08; 7Ob153/14x; 6Ob139/22t
Entscheidung:
18.04.2023
Norm:
ABGB §358 III ABGB § 358 heute ABGB § 358 gültig ab 25.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2006 ABGB § 358 gültig von 01.01.1812 bis 24.07.2006

Entscheidungstexte


6 Ob 676/83 6 Ob 676/83 Entscheidungstext OGH 08.09.1983 6 Ob 676/83

3 Ob 543/84 3 Ob 543/84 Entscheidungstext OGH 12.09.1984 3 Ob 543/84 Vgl auch; Beisatz: Die Kreditgeberin als Treugeberin darf, wenn es sich beim ausgewählten Treuhänder um einen Rechtsanwalt handelt, darauf vertrauen, dass dieser den überwiesenen Kreditbetrag nicht vor der vereinbarten hypothekarischen Sicherstellung auszahlen, sondern diesen für den Fall eines Nichtzustandekommens der Sicherstellung ohne weitere Aufforderung an sie rücküberweisen werde. (T1)




2 Bkd 3/08 2 Bkd 3/08 Entscheidungstext OGH 11.05.2009 2 Bkd 3/08 Beis wie T1