Bei der Treuhandschaft ist Kontoinhaber lediglich der Treuhänder. Dieser ist der Bank gegenüber alleine voll berechtigt. Mit dem Treugeber steht die Bank dagegen in keiner Geschäftsbeziehung. Dieser hat keine Verfügungsberechtigung über das Konto. Lediglich der Treugeber könnte gegen den Treuhänder vorgehen und dessen Forderung gegenüber der Bank verwerten. Die Bank ist mangels gegenteiliger Vereinbarung nicht verpflichtet, den Treuhänder zu überwachen. Sie haftet daher auch nicht, wenn der Treuhänder bei Verfügungen über das Treuhandkonto gegen die Treuhandverpflichtung verstößt. Hat die Bank hingegen Kenntnis von der Treuhandschaft erlangt, dann darf sie Verfügungen des Treuhänders, die dieser offensichtlich zuwiderlaufen, nicht zulassen. Ansonsten riskiert sie die Unwirksamkeit und eventuell Schadenersatzansprüche.