Rechtsprechung

RS0010450

Bei der Treuhandschaft ist Kontoinhaber lediglich der Treuhänder. Dieser ist der Bank gegenüber alleine voll berechtigt. Mit dem Treugeber steht die Bank dagegen in keiner Geschäftsbeziehung. Dieser hat keine Verfügungsberechtigung über das Konto. Lediglich der Treugeber könnte gegen den Treuhänder vorgehen und dessen Forderung gegenüber der Bank verwerten. Die Bank ist mangels gegenteiliger Vereinbarung nicht verpflichtet, den Treuhänder zu überwachen. Sie haftet daher auch nicht, wenn der Treuhänder bei Verfügungen über das Treuhandkonto gegen die Treuhandverpflichtung verstößt. Hat die Bank hingegen Kenntnis von der Treuhandschaft erlangt, dann darf sie Verfügungen des Treuhänders, die dieser offensichtlich zuwiderlaufen, nicht zulassen. Ansonsten riskiert sie die Unwirksamkeit und eventuell Schadenersatzansprüche.

Rechtssatz:

Der Inhaber des Anderkontos ist der Bank gegenüber allein voll berechtigt - nicht bloß bevollmächtigt -. Die Bank steht mit dem Treugeber (also jenem, zu diesen Gunsten der Kontoinhaber das Geld verwaltet) in keiner Geschäftsbeziehung. Der Treugeber hat keine Verfügungsberechtigung über das Konto.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
3Ob558/79; 1Ob515/92; 5Ob28/93; 6Ob55/97z; 5Ob88/98x; 9Ob131/99a; 2Ob329/00x; 9Ob128/03v; 7Ob8/05k; 7Ob211/05p; 7Ob235/08x; 2Ob15/10k; 6Ob78/12g; 6Ob130/21t
Entscheidung:
22.12.2021
Norm:
ABGB §358 III
ABGB §879 BIIm
ABGB §1002
ABGB §1295 Abs2 III
ABGB §1400 C
KWG 1979 §1 Abs2 ABGB § 358 heute ABGB § 358 gültig ab 25.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2006 ABGB § 358 gültig von 01.01.1812 bis 24.07.2006 ABGB § 879 heute ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992 ABGB § 1002 heute ABGB § 1002 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1295 heute ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 1400 heute ABGB § 1400 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Entscheidungstexte


3 Ob 558/79 3 Ob 558/79 Entscheidungstext OGH 23.01.1980 3 Ob 558/79 Veröff: EvBl 1980/162 S 488