Originär verfügungsberechtigt über ein Bankkonto ist nur der Kontoinhaber selbst. Verwaltet er auf seinem Bankkonto Fremdgeld, ist er nicht Bevollmächtigter, sondern Treuhänder der Person(en), zu deren Gunsten er das Geld verwaltet. Verwaltet er das Geld zugunsten mehrerer Personen, deren Interessen widersprechen, dann ist die Frage, wen dabei das Veruntreuungsrisiko trifft, anhand der Treuhandvereinbarungen zu beurteilen.