Derjenige, auf dessen Konto ein bestimmter Geldbetrag mit dem übereinstimmenden Auftrag zweier Vertragspartner überwiesen wurde, diesen Betrag zu verwenden, ist offener Treuhänder beider Vertragspartner. Er hat der Treuhandverpflichtung sorgfältig nachzukommen und darf daher spätere Dispositionen lediglich eines Treugebers, die dem anderen Treugeber offenbar zum Nachteil gereichen würden, nicht berücksichtigen. Er darf keine Erhöhung des Risikos für einen oder mehrere der Treugeber herbeiführen. Welche Interessen der Treuhänder gegenüber einem bestimmten Treugeber zu wahren hat, bestimmt sich in erster Linie nach Inhalt und Zweck des ihm erteilten Treuhandauftrags. Es kann ihn auch die vertragliche Nebenpflicht treffen, dem Treugeber für diesen relevante Informationen zukommen zu lassen. Eine Verletzung dieser Pflichten macht den Treuhänder schadenersatzpflichtig. Bei Auftreten eines Konflikts zwischen den Treugebern kann der Treuhänder bei unklarer Sach- oder Rechtslage den Betrag bei Gericht erlegen. Gegebenenfalls hat er die Treuhandschaft niederzulegen.