Rechtsprechung

RS0010472

Derjenige, auf dessen Konto ein bestimmter Geldbetrag mit dem übereinstimmenden Auftrag zweier Vertragspartner überwiesen wurde, diesen Betrag zu verwenden, ist offener Treuhänder beider Vertragspartner. Er hat der Treuhandverpflichtung sorgfältig nachzukommen und darf daher spätere Dispositionen lediglich eines Treugebers, die dem anderen Treugeber offenbar zum Nachteil gereichen würden, nicht berücksichtigen. Er darf keine Erhöhung des Risikos für einen oder mehrere der Treugeber herbeiführen. Welche Interessen der Treuhänder gegenüber einem bestimmten Treugeber zu wahren hat, bestimmt sich in erster Linie nach Inhalt und Zweck des ihm erteilten Treuhandauftrags. Es kann ihn auch die vertragliche Nebenpflicht treffen, dem Treugeber für diesen relevante Informationen zukommen zu lassen. Eine Verletzung dieser Pflichten macht den Treuhänder schadenersatzpflichtig. Bei Auftreten eines Konflikts zwischen den Treugebern kann der Treuhänder bei unklarer Sach- oder Rechtslage den Betrag bei Gericht erlegen. Gegebenenfalls hat er die Treuhandschaft niederzulegen.

Rechtssatz:

Derjenige, auf dessen Konto ein bestimmter Geldbetrag mit dem übereinstimmenden Auftrag zweier Vertragspartner, diesen Betrag zu verwenden, überwiesen wurde, ist offener Treuhänder beider Vertragspartner. Er hat der von ihm übernommenen Treuhandverpflichtung sorgfältig nachzukommen und muss daher spätere Dispositionen lediglich eines Treugebers, die dem anderen Treugeber offenbar zum Nachteil gereichen müssten, unberücksichtigt lassen (so auch schon JBl 1958,122). Eine Veruntreuung des Geldes durch den Treuhänder trifft jenen Treugeber, dem auf Grund des erteilten Auftrages nach dem Stand der Dinge der Anspruch auf Ausfolgung des Geldes zusteht (so schon SZ 26/206).

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob26/71; 1Ob193/73; 3Ob558/79; 4Ob504/80; 5Ob550/80; 6Ob834/81; 6Ob676/83; 1Ob627/84; 7Ob523/91; 7Ob626/92 (7Ob627/92); 9Ob503/94; 2Ob590/93; 3Ob1590/95; 10Ob2082/96s; 10Ob2058/96m; 6Ob55/97z; 7Ob2418/96f; 6Ob41/98t; 8Ob13/99s; 5Ob309/00b; 7Ob55/00i; 1Ob150/01t; 7Ob272/01b; 5Ob258/01d; 9Ob101/06b; 8Ob39/07d; 7Ob13/08z; 7Ob111/08m; 1Ob89/08g; 2Ob137/08y; 5Ob193/10h; 1Ob168/10b; 1Ob177/22v; 24Ds9/23t
Entscheidung:
03.11.2023
Norm:
ABGB §358 III
ABGB §905 Abs2 IIA
ABGB §1002 ABGB § 358 heute ABGB § 358 gültig ab 25.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2006 ABGB § 358 gültig von 01.01.1812 bis 24.07.2006 ABGB § 905 heute ABGB § 905 gültig ab 13.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2014 ABGB § 905 gültig von 16.03.2013 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2013 ABGB § 905 gültig von 01.01.2007 bis 15.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005 ABGB § 905 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 1002 heute ABGB § 1002 gültig ab 01.01.1812

Entscheidungstexte


1 Ob 26/71 1 Ob 26/71 Entscheidungstext OGH 25.02.1971 1 Ob 26/71 Veröff: EvBl 1972/19 S 40

1 Ob 193/73 1 Ob 193/73 Entscheidungstext OGH 14.11.1973 1 Ob 193/73

3 Ob 558/79 3 Ob 558/79 Entscheidungstext OGH 23.01.1980 3 Ob 558/79 nur: Derjenige, auf dessen Konto ein bestimmter Geldbetrag mit dem übereinstimmenden Auftrag zweier Vertragspartner, diesen Betrag zu verwenden, überwiesen wurde, ist offener Treuhänder beider Vertragspartner. Er hat der von ihm übernommenen Treuhandverpflichtung sorgfältig nachzukommen und muss daher spätere Dispositionen lediglich eines Treugebers, die dem anderen Treugeber offenbar zum Nachteil gereichen müssten, unberücksichtigt lassen (so auch schon JBl 1958,122). (T1) Veröff: EvBl 1980/162 S 488

4 Ob 504/80 4 Ob 504/80 Entscheidungstext OGH 17.06.1980 4 Ob 504/80 Auch; Veröff: JBl 1981,90

5 Ob 550/80 5 Ob 550/80 Entscheidungstext OGH 08.07.1980 5 Ob 550/80 nur: Eine Veruntreuung des Geldes durch den Treuhänder trifft jenen Treugeber, dem auf Grund des erteilten Auftrages nach dem Stand der Dinge der Anspruch auf Ausfolgung des Geldes zusteht (so schon SZ 26/206). (T2)

6 Ob 834/81 6 Ob 834/81 Entscheidungstext OGH 06.10.1982 6 Ob 834/81 nur T1; Veröff: JBl 1984,85 (Koziol)

6 Ob 676/83 6 Ob 676/83 Entscheidungstext OGH 08.09.1983 6 Ob 676/83 Auch; nur T1