Rechtsprechung

RS0010478

Die Treuhandnatur eines Bankkontos kann sich aus der ausdrücklichen Bezeichnung als Treuhandkonto, aber auch aus Bezeichnungen wie Sonderkonto udgl. ergeben, wenn die weiteren Umstände der Kontoeröffnung dafür sprechen. Die Rechtsnatur des Treuhandkontos wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Treugut von einem Dritten z.B. durch Überweisungen auf das Treuhandkonto beim Treuhänder eingeht. Ein verdecktes Treuhandkonto liegt dann vor, wenn der Treuhandcharakter des Kontos der Bank bei dessen Einrichtung unbekannt blieb, weil der Kontoinhaber der Bank seine Rechtsstellung als Treuhänder nicht mitgeteilt hat. Die bloß nachträglich erlangte Kenntnis der Bank, dass der Kontoinhaber die eingehenden Geldbeträge auch für einen oder mehrere Treugeber verwaltet, reicht für die Qualifikation als offenes Treuhandkonto nicht aus. Dafür müssten vielmehr beide Parteien erkennbar den Willen haben, ein solches Konto zu errichten.

Rechtssatz:

Die Treuhandnatur eines Bankkontos kann sich aus der ausdrücklichen Bezeichnung als Treuhandkonto, aber auch aus Bezeichnungen wie Sonderkonto udgl. ergeben, wenn die weiteren Umstände der Kontoeröffnung dafür sprechen. Die Rechtsnatur des Treuhandkontos wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß das Treugut von einem Dritten z.B. durch Überweisungen auf das Treuhandkonto beim Treuhänder eingeht.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob515/92; 5Ob28/93; 1Ob143/00m; 9Ob128/03v; 7Ob211/05p
Entscheidung:
28.11.2005
Norm:
ABGB §358 III
AGBKr Pkt1 Abs1
KWG 1979 §1 Abs2 ABGB § 358 heute ABGB § 358 gültig ab 25.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2006 ABGB § 358 gültig von 01.01.1812 bis 24.07.2006

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