Die Treuhandnatur eines Bankkontos kann sich aus der ausdrücklichen Bezeichnung als Treuhandkonto, aber auch aus Bezeichnungen wie Sonderkonto udgl. ergeben, wenn die weiteren Umstände der Kontoeröffnung dafür sprechen. Die Rechtsnatur des Treuhandkontos wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Treugut von einem Dritten z.B. durch Überweisungen auf das Treuhandkonto beim Treuhänder eingeht. Ein verdecktes Treuhandkonto liegt dann vor, wenn der Treuhandcharakter des Kontos der Bank bei dessen Einrichtung unbekannt blieb, weil der Kontoinhaber der Bank seine Rechtsstellung als Treuhänder nicht mitgeteilt hat. Die bloß nachträglich erlangte Kenntnis der Bank, dass der Kontoinhaber die eingehenden Geldbeträge auch für einen oder mehrere Treugeber verwaltet, reicht für die Qualifikation als offenes Treuhandkonto nicht aus. Dafür müssten vielmehr beide Parteien erkennbar den Willen haben, ein solches Konto zu errichten.