Der Treuhänder ist nach außen hin unbeschränkt Verfügungsberechtigter, jedoch im Innenverhältnis dem Treugeber verpflichtet, das ihm übertragene Recht nur im Interesse des Treugebers auszuüben. Das zu treuen Handen übertragene Recht scheidet zwar rechtlich, nicht aber wirtschaftlich aus dem Vermögen des Treugebers aus. Der Treuhänder handelt im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung. Das Treugut ist nur formell Eigentum des Treuhänders, gehört wirtschaftlich jedoch zum Vermögen des Treugebers.