Rechtsprechung

RS0010528

Unmittelbare Zuleitungen ohne besonderen Rechtstitel sind im Nachbarrecht unter allen Umständen unzulässig, auch wenn sie von einer behördlich genehmigten Anlage ausgehen, außer die Zuleitung war durch eine behördliche Bewilligung gedeckt

Rechtssatz:

Unmittelbare Zuleitungen ohne besonderen Rechtstitel sind unter allen Umständen unzulässig, auch wenn sie von einer behördlich genehmigten Anlage ausgehen, außer die Zuleitung war durch eine behördliche Bewilligung gedeckt (vgl SZ 48/131) und bei Bewilligung von Zwangsrechten nach dem WRG entschädigt.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob12/82; 1Ob31/82; 1Ob12/83; 1Ob16/83; 1Ob1/88; 1Ob31/95; 1Ob1035/95; 6Ob109/02a; 2Ob11/05i; 2Ob111/07y; 4Ob239/08p; 4Ob197/11s; 4Ob192/13h; 10Ob45/14m; 1Ob206/15y
Entscheidung:
05.05.1982
Norm:
ABGB §364 Abs2 B1