Unmittelbare Zuleitungen ohne besonderen Rechtstitel sind im Nachbarrecht unter allen Umständen unzulässig, auch wenn sie von einer behördlich genehmigten Anlage ausgehen, außer die Zuleitung war durch eine behördliche Bewilligung gedeckt
Unmittelbare Zuleitungen ohne besonderen Rechtstitel sind im Nachbarrecht unter allen Umständen unzulässig, auch wenn sie von einer behördlich genehmigten Anlage ausgehen, außer die Zuleitung war durch eine behördliche Bewilligung gedeckt
Unmittelbare Zuleitungen ohne besonderen Rechtstitel sind unter allen Umständen unzulässig, auch wenn sie von einer behördlich genehmigten Anlage ausgehen, außer die Zuleitung war durch eine behördliche Bewilligung gedeckt (vgl SZ 48/131) und bei Bewilligung von Zwangsrechten nach dem WRG entschädigt.
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