Rechtsprechung

RS0010534

§ 364 Abs 2 ABGB, der die Zulässigkeit von Emissionen im Nachbarrecht regelt, enthält dispositives Recht. Die sich aus dem Nachbarrecht ergebenden Ansprüche sind daher durch die Nachbarn modifizierbar, und zwar auch durch rein schuldrechtliche Vereinbarungen.

Rechtssatz:

§ 364 Abs 2 ABGB enthält dispositives Recht.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob23/71; 3Ob576/76; 5Ob180/98a; 4Ob192/13h; 1Ob127/15f
Entscheidung:
24.02.1971
Norm:
ABGB §364 A