Rechtsprechung

RS0010546

Kein Grundstückseigentümer ist verpflichtet, natürlichen Wasserablauf zu verändern, damit das Wasser nicht auf ein (hangabwärts gelegenes) Grundstück gelangt. Ein natürlicher Wasserablauf ist hinzunehmen.

Rechtssatz:

Kein Grundstückseigentümer ist verpflichtet, natürlichen Wasserablauf zu verändern, damit das Wasser nicht auf ein (hangabwärts gelegenes) Grundstück gelangt (SZ 21/74).

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob307/75 (1Ob308/75); 1Ob38/79; 1Ob279/02i; 2Ob11/05i; 1Ob190/05f; 1Ob70/06k; 1Ob24/12d; 10Ob45/14m; 8Ob22/14i; 9Ob18/15k
Entscheidung:
03.12.1975
Norm:
ABGB §364 Abs2 Satz2 B1

Entscheidungstexte



1 Ob 38/79 1 Ob 38/79 Entscheidungstext OGH 30.10.1979 1 Ob 38/79