Nur wenn die Genehmigung einer Anlage auf Grund eines Verfahrens erfolgt, in dem die Berücksichtigung der Interessen der Nachbarn in derselben oder doch in gleich wirksamer Weise vorgesehen ist wie im Verfahren zur Genehmigung von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung, ist es gerechtfertigt, dem Grundnachbarn das auf Grund seines Eigentumsrechtes an sich gegebene Untersagungsrecht zu nehmen und ihn auf einen Ersatzanspruch zu verweisen (§ 364a ABGB). Eine im vereinfachten Verfahren nach § 359b GewO genehmigte Anlage ist jedoch keine behördlich genehmigte Anlage im Sinne des § 364a ABGB. Eine Beteiligung des Nachbarn im Verfahren zur Genehmigung der Anlage ist zur Wahrung seiner Interessen und zur Begründung seiner Duldungspflicht der von der Behörde genehmigten Anlage erforderlich. Eine Änderung oder Ausweitung der Betriebstätigkeit außerhalb der genehmigten Räume ist vom Begriff der „behördlich genehmigte Anlage“ im Sinne des § 364a ABGB nicht umfasst. Bei gemeinwichtigen Anlagen, also bei gegenüber dem Normalfall des § 364a ABGB (gewerbliche Betriebsanlage) erheblich gesteigertem öffentlichen Interesse am Betrieb einer (Verkehrs‑)Einrichtung, sind Unterlassungsansprüche nach § 364 Abs 2 ABGB in Abweichung dieser Grundsätze jedoch auch dann ausgeschlossen, wenn den betroffenen Nachbarn zwar keine verfahrensrechtliche Parteistellung eingeräumt wird, im Bewilligungsverfahren auf ihre schutzwürdigen Interessen aber immerhin generell Rücksicht zu nehmen ist (Beispiel: Straßenbahnanlage).