Rechtsprechung

RS0010684

Wer sich gegenüber dem Unterlassungsanspruchs des Nachbar iSd § 364 Abs 2 ABGB darauf berufen will, dass seine die Umgebung gefährdende oder belästigende Betriebsanlage behördlich genehmigt worden sei, hat diese Genehmigung durch Vorlage eines entsprechenden Bescheides zu beweisen. Nur dort, wo die zuständige Verwaltungsbehörde nach einem Verfahren gem § 26 oder §§ 28 ff GewO die gewerbliche Betriebsanlage genehmigt hat, kann von einer behördlich genehmigten Anlage gesprochen werden. Dagegen bedeutet die Erteilung der Gewerbeberechtigung zur Ausübung eines Gewerbes, auch wenn es sich um ein konzessioniertes Gewerbe handelt, noch nicht, dass damit eine allenfalls in Ausübung dieses Gewerbes verwendete Betriebsanlage iSd § 364 a ABGB behördlich genehmigt wurde.

Rechtssatz:

Wer sich gegenüber dem Untersagungsanspruch des Nachbar i.S.d. § 364 Abs 2 ABGB darauf berufen will, dass seine die Umgebung gefährdende oder belästigende Betriebsanlage behördlich genehmigt worden sei, hat diese Genehmigung durch Vorlage eines entsprechenden Bescheides zu beweisen. Nur dort, wo die zuständige Verwaltungsbehörde nach einem Verfahren gem § 26 oder §§ 28 ff GewO die gewerbliche Betriebsanlage genehmigt hat, kann von einer behördlich genehmigten Anlage i.S.d. § 364 a ABGB gesprochen werden. Dagegen bedeutet die Erteilung der Gewerbeberechtigung zur Ausübung eines Gewerbes, auch wenn es sich um ein konzessioniertes Gewerbe handelt, noch nicht, dass damit eine allenfalls in Ausübung dieses Gewerbes verwendete Betriebsanlage i.S.d. § 364 a ABGB behördlich genehmigt wurde.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob27/71; 4Ob619/74; 5Ob41/75; 6Ob708/88; 9Ob48/12t
Entscheidung:
24.02.1971
Norm:
ABGB §364a