Rechtsprechung

RS0010697

Im Nachbarrecht können Ansprüche nicht auf Auswirkungen der natürlichen Beschaffenheit des Grundstücks (Felshängen, Bodenerhöhungen usw.) gestützt werden. Auch solche Einwirkungen setzen – mangels besonderer Rechtswidrigkeit – ein begünstigendes menschliches Handeln voraus. Nur bei relevanter Gefahrenerhöhung durch eine gefährliche Nutzungsart besteht für das dadurch begünstigte Naturwirken eine nachbarrechtliche Verantwortlichkeit.

Rechtssatz:

Aus der natürlichen Geländebeschaffenheit, wie Felshängen, Bodenerhöhungen usw. sich allein auf Grund naturgesetzlicher Vorgänge ergebende Vertiefungen eines Grundstückes können der Norm des § 364b ABGB nicht unterstellt werden.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob569/83; 6Ob21/01h; 5Ob163/08v; 8Ob79/13w; 3Ob132/14d
Entscheidung:
27.11.1984
Norm:
ABGB §364b