Die Sicherung der Festigkeit und Standsicherheit des Nachbargrundstücks gegen Vorkehrungen, die einen Eingriff in die natürliche bodenphysikalische Beschaffenheit bewirken, wird durch § 364b dergestalt geschützt, dass eine Ortsunüblichkeit oder das Ausmaß iSd § 364 Abs 2 ABGB nicht gesondert geprüft werden müssen, sondern als gegeben angenommen werden. Auch Beeinträchtigungen an einem Grenzzaun und überhaupt an jeder Anlage auf dem Nachbargrundstück fallen in den Schutzbereich des § 364b ABGB.