Rechtsprechung

RS0010703

Die Sicherung der Festigkeit und Standsicherheit des Nachbargrundstücks gegen Vorkehrungen, die einen Eingriff in die natürliche bodenphysikalische Beschaffenheit bewirken, wird durch § 364b dergestalt geschützt, dass eine Ortsunüblichkeit oder das Ausmaß iSd § 364 Abs 2 ABGB nicht gesondert geprüft werden müssen, sondern als gegeben angenommen werden. Auch Beeinträchtigungen an einem Grenzzaun und überhaupt an jeder Anlage auf dem Nachbargrundstück fallen in den Schutzbereich des § 364b ABGB.

Rechtssatz:

Zweck der Bestimmung ist ganz allgemein die Sicherung der Festigkeit und Standsicherheit des Nachbargrundstücks gegen Vorkehrungen, die einen Eingriff in die natürliche bodenphysikalische Beschaffenheit des Nachbargrundstücks bewirken. Als solcher Eingriff ist es anzusehen, wenn durch Veränderungen der Bodenbeschaffenheit durch den Oberlieger die Strömungsverhältnisse im Boden zum Nachteil des Unterliegers verändert werden.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob1/88; 7Ob573/92; 1Ob620/94; 7Ob103/98t; 1Ob221/98a; 5Ob130/00d; 1Ob15/02s; 1Ob127/04i; 5Ob163/08v; 3Ob95/11h; 8Ob100/11f; 3Ob132/14d; 5Ob164/15a
Entscheidung:
16.03.1988
Norm:
ABGB §364b

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