Rechtsprechung

RS0010841

Zeitpunkt des Eigentumswechsels: Werden Liegenschaften enteignet, wirkt die Eintragung des Begünstigten im Grundbuch nach einem außerbücherlichen Vollzug nur mehr deklarativ, wird die Einverleibung aber vor einem Vollzug erzwungen oder freiwillig einverleibt, konstitutiv. Die dingliche Wirkung des Enteignungsbescheids setzt dessen Rechtskraft voraus.

Rechtssatz:

Durch den Vollzug einer rechtskräftigen Enteignung iSd § 35 Abs 2 EisbEG geht das Eigentum vom Enteigneten auf den Enteigner über (vgl auch § 20 Abs 4 BStG 1971, Klang, Komm2 II S 201; Ehrenzweig, System2 I/2 S 229). Hat die enteignete Partei durch die verwaltungsbehördliche Einweisung der Antragsgegnerin in die enteignete Grundfläche das Eigentumsrecht an dieser Grundfläche verloren, kann sie sich seither nicht mehr auf ihr Eigentum daran berufen. (Hier: Antrag auf EV, dem Enteigner das Betreten der Liegenschaft zu untersagen).

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob311/74; 3Ob532/83 (3Ob533/83 -3Ob538/83); 4Ob522/89; 5Ob254/99k; 5Ob66/01v; 5Ob14/04a; 9Ob15/06f; 5Ob234/08k; 5Ob108/12m; 1Ob138/13w
Entscheidung:
18.12.1974
Norm:
ABGB §365 A
ABGB §523 Ca
BStG §20 Abs4
EisbEG §33
EisbEG §35 Abs2
Krnt GTG §3

Entscheidungstexte