Zeitpunkt des Eigentumswechsels: Werden Liegenschaften enteignet, wirkt die Eintragung des Begünstigten im Grundbuch nach einem außerbücherlichen Vollzug nur mehr deklarativ, wird die Einverleibung aber vor einem Vollzug erzwungen oder freiwillig einverleibt, konstitutiv. Die dingliche Wirkung des Enteignungsbescheids setzt dessen Rechtskraft voraus.