Rechtsprechung

RS0010844

Grundsatz des einmaligen Ausgleichs der Benachteiligung durch Enteignung: Dem Zweck der Enteignungsentschädigung entspricht es, dass dem Enteigneten jenes Opfer, das er im Interesse der Allgemeinheit bringt, voll abgegolten wird. Durch die Enteignung wird die Position des Enteigneten im Verhältnis zu anderen Personen nachteilig verschoben. Die Enteignungsentschädigung hat den Zweck, diese Benachteiligung auszugleichen und den Enteigneten wieder den anderen Personen grundsätzlich gleichzustellen. Wurde durch die Entschädigung eine Wiederangleichung des Enteigneten an seine Umwelt erreicht, so ist der Entschädigte bezüglich der weiteren Folgeschäden nicht anders zu behandeln als seine Umwelt. Diese weiteren Folgeschäden sind dann mittelbare Schäden der Enteignung, deren Entschädigung zu unterbleiben hat. Allerdings sind Vermögensfolgeschäden im Rahmen der Enteignungsentschädigung zu ersetzen, wenn sie nicht schon im Verkehrswert der entzogenen bzw mit einem Zwangsrecht belasteten Liegenschaft berücksichtigt wurden, wenn sie also durch den Ersatz der Wertminderung des entzogenen Objekts bzw der belasteten Liegenschaften allein noch nicht abgegolten sind. Bei der Ermittlung der Entschädigung ist auf eine bereits bestehende oder als realistisch beurteilte künftige Verwendungsmöglichkeit der durch die Enteignung beanspruchten Flächen abzustellen.

Rechtssatz:

Dem Zweck der Enteignungsentschädigung entspricht es, dass dem Enteigneten jenes Opfer, das er im Interesse der Allgemeinheit bringt, voll abgegolten wird. Durch die Enteignung wird die Position des Enteigneten im Verhältnis zu anderen Personen nachteilig verschoben. Die Enteignungsentschädigung hat den Zweck, diese Benachteiligung auszugleichen und den Enteigneten wieder den anderen Personen grundsätzlich gleichzustellen. Wurde durch die Entschädigung eine Wiederangleichung des Enteigneten an seine Umwelt erreicht, so ist der Entschädigte bezüglich der weiteren Folgeschäden nicht anders zu behandeln als seine Umwelt. Diese weiteren Folgeschäden sind dann mittelbare Schäden der Enteignung, deren Entschädigung zu unterbleiben hat.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
7Ob698/83; 4Ob544/95; 2Ob282/05t; Bsw36813/97; 1Ob230/10w; 7Ob39/13f; 1Ob138/13w; 1Ob25/14d; 8Ob84/13f; 4Ob141/14k; 6Ob203/15v; 8Ob113/15y; 3Ob204/15v
Entscheidung:
22.09.1983
Norm:
ABGB §365 A
BStG §18
EisbEG §4 A
TirStraßenG §64
TirTourismG 2006 §42
WRG §60 Abs2
1.ZPMRK Art1 IV4

Entscheidungstexte


7 Ob 698/83 7 Ob 698/83 Entscheidungstext OGH 22.09.1983 7 Ob 698/83