Rechtsprechung

RS0010847

Originäres Eigentum des Enteigners: Das Eigentumsrecht des Enteigners wird nicht vom Enteigneten abgeleitet, sondern entsteht originär. Der Enteigner erwirbt das Eigentum grundsätzlich lastenfrei, was nicht nur für die dinglichen, sondern auch für alle obligatorischen Rechte hinsichtlich des Enteignungsgegenstandes, gilt. Daraus folgt, dass der Enteigner keinerlei Pflichten gegenüber den Bestandnehmern des Enteigneten übernimmt und gegen diese, die sich ausschließlich an ihren Vertragspartner halten können, mit Räumungsklage vorgehen kann, ohne damit gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten zu verstoßen.

Rechtssatz:

Das Eigentumsrecht des Enteigners wird nicht vom Enteigneten abgeleitet, sondern entsteht originär. Der Enteigner erwirbt das Eigentum grundsätzlich lastenfrei, was nicht nur für die dinglichen, sondern auch für alle obligatorischen Rechte hinsichtlich des Enteignungsgegenstandes, gilt. Daraus folgt, dass der Enteigner keinerlei Pflichten gegenüber den Bestandnehmern des Enteigneten übernimmt und gegen diese, die sich ausschließlich an ihren Vertragspartner halten können, mit Räumungsklage vorgehen kann, ohne damit gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten zu verstoßen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
3Ob532/83 (3Ob533/83, 3Ob538/83); 3Ob617/85; 8Ob521/87; 6Ob584/89; 5Ob254/99k; 5Ob14/04a; 5Ob216/06k; 5Ob234/08k; 5Ob108/12m; 3Ob121/12h
Entscheidung:
25.01.1984
Norm:
ABGB §365 D
ABGB §1112 C
ABGB §1120 Ba
BStG §20
EisbEG §19
Krnt GTG §3

Entscheidungstexte