Wer von einem anderen eine Sache in Kenntnis des Umstandes kauft, dass sie dieser unter Eigentumsvorbehalt gekauft hat, erlangt daran Eigentum, sobald das Eigentumsrecht des Vorbehaltsverkäufers infolge Zahlung der Schuld erloschen ist. Er wird also erst dann Eigentümer, wenn der ursprüngliche Verkäufer bezahlt wurde.