Ob bei einem Kauf eines Fahrzeugs vom Händler zur Feststellung der Eigentumsverhältnisse Einsicht in den Typenschein genommen werden muss und ob dem Käufer ansonsten der gute Glaube fehlt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Kauf eines Vorführwagens ist in diesem Zusammenhang nicht anders zu behandeln als der Kauf eines fabriksneuen Fahrzeuges von einem autorisierten Händler, denn bei vom Händler benützten Vorführwagen handelt es sich nicht um Gebrauchtwagen Dritter.