Rechtsprechung

RS0010891

Ob bei einem Kauf eines Fahrzeugs vom Händler zur Feststellung der Eigentumsverhältnisse Einsicht in den Typenschein genommen werden muss und ob dem Käufer ansonsten der gute Glaube fehlt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Kauf eines Vorführwagens ist in diesem Zusammenhang nicht anders zu behandeln als der Kauf eines fabriksneuen Fahrzeuges von einem autorisierten Händler, denn bei vom Händler benützten Vorführwagen handelt es sich nicht um Gebrauchtwagen Dritter.

Rechtssatz:

Wenn jemand einen PKW kauft und diesen übergeben erhält, ohne dass ihm der Typenschein ausgefolgt wurde, kann er nicht als gutgläubig angesehen werden.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob603/79; 5Ob666/80; 6Ob517/81; 2Ob533/81; 2Ob508/82; 7Ob562/82; 1Ob713/86; 8Ob606/92; 1Ob614/95; 7Ob95/99t; 2Ob307/98f; 1Ob349/99a; 7Ob25/01d; 9Ob72/01f; 2Ob227/06f; 8Ob78/07i; 6Ob104/07y; 7Ob81/14h; 8Ob73/16t; 10Ob29/17p
Entscheidung:
22.01.1980
Norm:
ABGB §367 C
ABGB §367 E
ABGB §1063
HGB §366

Entscheidungstexte


2 Ob 603/79 2 Ob 603/79 Entscheidungstext OGH 22.01.1980 2 Ob 603/79

5 Ob 666/80 5 Ob 666/80 Entscheidungstext OGH 28.10.1980 5 Ob 666/80

6 Ob 517/81 6 Ob 517/81 Entscheidungstext OGH 13.07.1981 6 Ob 517/81 Vgl aber; Beisatz: Gerade der Grundsatz der Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles führt aber dazu, dass trotz Anwendung eines strengen Maßstabes beim Kauf eines fabriksneuen Fahrzeuges von einem autorisierten Händler gegen Zahlung des Preises die Gutgläubigkeit des Käufers nicht allein deshalb zu verneinen ist, weil er sich den Typenschein nicht hat vorlegen lassen. Dies muss auch für einen vom Kraftfahrzeughändler benützten Vorführwagen gelten. Denn bei Vorführwagen handelt es sich nicht um Gebrauchtwagen Dritter, so dass bei ihrem Erwerb die Rechtsgrundsätze für den Kauf eines Neuwagens anzuwenden sind. (T1)

2 Ob 533/81 2 Ob 533/81 Entscheidungstext OGH 09.02.1982 2 Ob 533/81 Zweiter Rechtsgang zu 2 Ob 603/79

2 Ob 508/82 2 Ob 508/82 Entscheidungstext OGH 20.04.1982 2 Ob 508/82 Vgl aber; Beisatz: Typenschein war beschlagnahmt. (T2)

7 Ob 562/82 7 Ob 562/82 Entscheidungstext OGH 21.10.1982 7 Ob 562/82 Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Beim Ankauf eines Neuwagens auf Kredit besteht hingegen die Wahrscheinlichkeit, dass der Verkäufer den Kaufpreis an seinen Lieferanten ebenfalls nicht Zug um Zug abliefert. (T3)


8 Ob 606/92 8 Ob 606/92 Entscheidungstext OGH 19.05.1993 8 Ob 606/92 Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Bei Barzahlung muss der Käufer mit einer Veruntreuung des für den Lieferanten bestimmten Betrages nicht rechnen. Er kann vielmehr damit rechnen, dass der Lieferant in dem Zeitpunkt mit dem Erlöschen des Eigentumsvorbehalts einverstanden ist, in dem der Erwerber den Kaufpreis voll bezahlt hat, weil auch eine solche Verfügungsermächtigung seinem Sicherungsinteresse entspricht. Durch die vollständige Kaufpreiszahlung erwirbt er unbeschränktes Eigentum. (T5)