Der Spareinlagenvertrag ist keine klassische Verwahrung, sondern ein Vertrag eigener Art. Der Einleger hat gegen das Kreditinstitut ein Forderungsrecht auf Rückzahlung der Einlage.
Der Spareinlagenvertrag ist keine klassische Verwahrung, sondern ein Vertrag eigener Art. Der Einleger hat gegen das Kreditinstitut ein Forderungsrecht auf Rückzahlung der Einlage.
Zur Rechtsnatur eines nur auf eine Zahl lautenden Banksparbuches beziehungsweise des Banksparvertrags.
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