Der Spareinlagenvertrag ist keine klassische Verwahrung, sondern ein Vertrag eigener Art. Der Einleger hat gegen das Kreditinstitut ein Forderungsrecht auf Rückzahlung der Einlage.
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Zur Rechtsnatur eines nur auf eine Zahl lautenden Banksparbuches beziehungsweise des Banksparvertrags.
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