Rechtsprechung

RS0010936

Ein Sparbuch mit Losungswort kann abgetreten werden. Hat der Besitzer des Sparbuchs das Losungswort vergessen, dann muss er gegenüber der Bank seine materielle Berechtigung auf andere Weise nachweisen. Gelingt ihm dieser Nachweis, dann muss die Bank das Guthaben auszahlen.

Rechtssatz:

Durch das Losungswort soll der Nachweis der Identität des Erlegers erspart werden. An der Rechtsnatur des zwischen dem Erleger und der Bank abgeschlossenen Bankspareinlagenvertrages ändert sich hiedurch nichts. Auf Grund dieses Vertrages steht dem Erleger gegen die Bank ein Forderungsrecht zu, welches er abtreten kann. Daraus ergibt sich, daß der Aussteller eines Sparbuches mit Losungswort das Guthaben auch dann auszahlen muß, wenn der Präsentant zwar das vereinbarte Losungswort nicht angeben kann, weil er es z.B. vergessen hat oder seine darüber geführten schriftlichen Aufzeichnungen verloren gegangen sind, er aber auf andere Weise seine materielle Berechtigung, über das Guthaben zu verfügen, nachweist ( Avancini "Das Sparbuch im österr Recht", 115; Röckl "Das Lösungswort und die Ausweiskarte bei Spareinlagen" JBl 1913,277 ).

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
4Ob506/74; 9Os85/76; 6Ob688/77; 1Ob228/06w
Entscheidung:
19.12.2006
Norm:
ABGB §371 B
BWG §31 Abs3
KWG 1939 §22
SpReg §14 ABGB § 371 heute ABGB § 371 gültig ab 01.01.1812 BWG § 31 heute BWG § 31 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016 BWG § 31 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001 BWG § 31 gültig von 01.07.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2000 BWG § 31 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001 BWG § 31 gültig von 01.11.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2000 BWG § 31 gültig von 01.01.1994 bis 31.10.2000