Rechtsprechung

RS0010938

Forderungen aus Rektapapieren werden durch Abtretung der verbrieften Forderung und nicht – wie bei Inhaber – und Orderpapieren – durch Übergabe des Wertpapiers übertragen.

Rechtssatz:

Forderungen aus Rektapapieren werden durch Abtretung der verbrieften Forderung und nicht - wie beiden Wertpapieren im engeren Sinn, nämlich den Inhaber - und Orderpapieren - durch Übergabe des Wertpapieres nach sachenrechtlichen Grundsätzen übertragen; aus der Tatsache, dass der Besitz des Papiers für die Ausübung des darin verbrieften Rechtes notwendig ist, folgt noch nicht, dass die Übergabe des Papieres auch ein Tatbestandselement des Rechtsüberganges ist.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob109/75; 1Ob567/81; 5Ob20/15z; 2Ob103/15h; 2Ob64/17a; 10Ob43/23f
Entscheidung:
21.11.2023
Norm:
ABGB §371 B
ABGB §1393 A
ABGB §1395 ABGB § 371 heute ABGB § 371 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1393 heute ABGB § 1393 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1395 heute ABGB § 1395 gültig ab 01.01.1812