Forderungen aus Rektapapieren werden durch Abtretung der verbrieften Forderung und nicht – wie bei Inhaber – und Orderpapieren – durch Übergabe des Wertpapiers übertragen.
Forderungen aus Rektapapieren werden durch Abtretung der verbrieften Forderung und nicht – wie bei Inhaber – und Orderpapieren – durch Übergabe des Wertpapiers übertragen.
Forderungen aus Rektapapieren werden durch Abtretung der verbrieften Forderung und nicht - wie beiden Wertpapieren im engeren Sinn, nämlich den Inhaber - und Orderpapieren - durch Übergabe des Wertpapieres nach sachenrechtlichen Grundsätzen übertragen; aus der Tatsache, dass der Besitz des Papiers für die Ausübung des darin verbrieften Rechtes notwendig ist, folgt noch nicht, dass die Übergabe des Papieres auch ein Tatbestandselement des Rechtsüberganges ist.
Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs
Doblhoffgasse 3/5, 1010 Wien, Austria
T +43 1 405 45 46
T +43 1 406 32 67
F +43 1 406 11 56
E hauptverband@gerichts-sv.org
W www.gerichts-sv.at
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr Informationen