Rechtsprechung

RS0011062

Voraussetzung für den Eigentumserwerb durch Bauführung auf fremden Grund nach § 418 ABGB ist, dass das aufgeführte Gebäude ständig auf dem Grund verbleiben soll. § 418 ABGB gilt daher nicht für Überbauten (Superädifikate) und findet dann nicht Anwendung, wenn der Bauführer es gar nicht im Sinne hatte, etwas anderes als ein Superädifikat auf fremden Grund zu errichten.

Rechtssatz:

Es ist grundsätzlich Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 418 ABGB, dass das aufgeführte Gebäude ständig auf dem Grunde verbleiben soll. § 418 ABGB gilt daher nicht für Überbauten (Superädifikate) und findet dann nicht Anwendung, wenn der Bauführer es gar nicht im Sinne hatte, etwas anderes als ein Superädifikat auf fremden Grund zu errichten. Bei der Beurteilung, ob es sich bei Bauten auf fremden Grunde um Überbauten handelt, kommt es nicht auf die positive Absicht, sondern auf den Mangel der Absicht an, den Bau beständig auf dem Grunde zu lassen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
4Ob537/60 (4Ob538/60); 1Ob43/82; 3Ob85/83; 3Ob617/85; 1Ob513/93; 6Ob2164/96w; 1Ob213/13z
Entscheidung:
22.11.1960
Norm:
ABGB §418
ABGB §435

Entscheidungstexte



1 Ob 43/82 1 Ob 43/82 Entscheidungstext OGH 23.04.1983 1 Ob 43/82 nur: Es ist grundsätzlich Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 418 ABGB, dass das aufgeführte Gebäude ständig auf dem Grunde verbleiben soll. (T1)

3 Ob 85/83 3 Ob 85/83 Entscheidungstext OGH 14.09.1983 3 Ob 85/83 Auch; Veröff: NZ 1984,222 = JBl 1985,288