Voraussetzung für den Eigentumserwerb durch Bauführung auf fremden Grund nach § 418 ABGB ist, dass das aufgeführte Gebäude ständig auf dem Grund verbleiben soll. § 418 ABGB gilt daher nicht für Überbauten (Superädifikate) und findet dann nicht Anwendung, wenn der Bauführer es gar nicht im Sinne hatte, etwas anderes als ein Superädifikat auf fremden Grund zu errichten.