Rechtsprechung

RS0011088

Eigentumserwerb ohne Grundbuchseintragung an einem fremden Grundstück in Sinne des dritten Satzes des § 418 ABGB tritt dann ein, wenn der Grundeigentümer davon weiß, dass jemand auf seinem Grund baut, dies jedoch vorwerfbar nicht untersagt (sich also verschweigt) und der Bauführer redlich ist. Voraussetzung ist die Errichtung eines „Gebäudes“ oder eines in der Wertigkeit nach der Verkehrsanschauung gleich zu haltenden Bauwerks. Der Bauführer hat unter dieser Voraussetzung Anspruch auf bücherliche Übertragung bzw Einwilligung in die Verbücherung. Im Falle der Grenzüberbauung, bei der nur ein Teil eines Grundstückes betroffen ist, setzt die grundbücherliche Durchführung die Vermessung und Erstellung eines Teilungsplanes voraus.

Rechtssatz:

Außerbücherlicher Eigentumserwerb an der Baufläche in Sinne des dritten Satzes des § 418 ABGB tritt nur ein, wenn der Grundeigentümer vom Bau weiß, ihn vorwerfbar dennoch nicht untersagt (sich also verschweigt) und der Bauführer redlich ist.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
3Ob585/84 (3Ob586/84); 1Ob28/93; 7Ob610/94; 1Ob38/97p; 7Ob2352/96z; 4Ob266/97i; 1Ob68/99b; 2Ob48/97s; 6Ob23/00a; 7Ob222/00y; 8Ob88/02b; 9Ob100/04b; 1Ob239/08s; 6Ob167/10t; 8Ob11/12v; 4Ob111/12w; 6Ob193/13w; 3Ob216/15h
Entscheidung:
12.12.1984
Norm:
ABGB §418

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