Rechtsprechung

RS0011178

Die durch ein auf Namen lautendes Sparbuch ohne Losungswort verbrieften Forderungen gegen ein Bankinstitut sind hinsichtlich ihre Übergabe wie bewegliche Sachen zu betrachten; eine symbolische Übergabe im Sinne des § 427 ABGB durch Übergabe des Sparbuches ist daher eine wirkliche Übergabe im Sinne des § 943 ABGB.

Rechtssatz:

Die durch ein auf Namen lautendes Sparbuch ohne Losungswort verbrieften Forderungen gegen ein Bankinstitut sind hinsichtlich ihre Übergabe wie bewegliche Sachen zu betrachten; eine symbolische Übergabe im Sinne des § 427 ABGB durch Übergabe des Sparbuches ist daher eine wirkliche Übergabe im Sinne des § 943 ABGB. Die durch ein auf Namen lautendes Sparbuch ohne Losungswort verbrieften Forderungen gegen ein Bankinstitut sind hinsichtlich ihre Übergabe wie bewegliche Sachen zu betrachten; eine symbolische Übergabe im Sinne des Paragraph 427, ABGB durch Übergabe des Sparbuches ist daher eine wirkliche Übergabe im Sinne des Paragraph 943, ABGB.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
7Ob695/81; 3Ob19/94; 6Ob56/99z; 7Ob128/04f; 6Ob53/08z
Entscheidung:
08.05.2008
Norm:
ABGB §427
ABGB §943
KWG 1979 §18 ABGB § 427 heute ABGB § 427 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 943 heute ABGB § 943 gültig ab 01.01.1812

Entscheidungstexte


7 Ob 695/81 7 Ob 695/81 Entscheidungstext OGH 02.04.1982 7 Ob 695/81