Sparkasseneinlagen sind unregelmäßige Verwahrungsverträge. Dies bedeutet, dass die Einlage in das Eigentum der Bank übergeht. Der Einleger ist daher nicht Eigentümer des Geldes, sondern hat lediglich ein Rückforderungsrecht gegen das Kreditinstitut.
Sparkasseneinlagen sind unregelmäßige Verwahrungsverträge. Dies bedeutet, dass die Einlage in das Eigentum der Bank übergeht. Der Einleger ist daher nicht Eigentümer des Geldes, sondern hat lediglich ein Rückforderungsrecht gegen das Kreditinstitut.
Sparkasseneinlagen sind unregelmäßige Verwahrungsverträge, bei denen der Verwahrer Eigentümer wird. "Eigentum" des Erlegers an solchen Guthaben bedeutet daher Gläubigereigenschaft und Anspruchsberechtigung. Die Klage auf Feststellung der Gläubigerschaft ist bei dem sogenannten Prätendentenstreit zulässig. Sie ist der Klage auf Eigentumsfestellung wegen hartnäckiger Bestreitung ähnlich und entspricht der historischen Aufforderungsklage wegen Berühmung.
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