Rechtsprechung

RS0011180

Eine mündliche Bevollmächtigung zur Behebung eines Sparbuches muß jedenfalls dann als wirkliche Übergabe des Sparbuches angesehen werden, wenn dem Beschenkten der für die Herausgabe des Buches erforderliche Hinterlegungsschein übergeben wird und beim Hinterleger bereits eine schriftliche Vollmacht erliegt.

Rechtssatz:

Eine mündliche Bevollmächtigung zur Behebung eines Sparbuches muß jedenfalls dann als wirkliche Übergabe des Sparbuches angesehen werden, wenn dem Beschenkten der für die Herausgabe des Buches erforderliche Hinterlegungsschein übergeben wird und beim Hinterleger bereits eine schriftliche Vollmacht erliegt.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
7Ob506/92; 1Ob39/97k; 1Ob115/02x; 9Ob151/04b
Entscheidung:
06.04.2005
Norm:
ABGB §427
ABGB §943
ABGB §1005 ABGB § 427 heute ABGB § 427 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 943 heute ABGB § 943 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1005 heute ABGB § 1005 gültig ab 01.01.1812