Für die Begründung eines Pfandrechts (oder Sicherungseigentums) muss der Gegenstand grundsätzlich körperlich übergeben werden. Eine „Übergabe durch Zeichen“ ist nur dann zulässig, wenn eine körperliche Übergabe untunlich ist. In diesen Fällen reicht es aus, wenn die Verpfändung (oder das Sicherungseigentum) an gut sichtbarer Stelle an einer Tafel angebracht wird. Das trifft etwa auf schwere Maschinen zu, und zwar auch dann, wenn sie nicht im Boden verankert sind. Dazu gehört auch ein Spektrometer, das zwischen 600 und 800 kg wiegt und ohne bauliche Maßnahmen verbracht werden könnte. Der Schuldner (Pfandbesteller, Sicherungsgeber) darf die Sache dann auch weiter benützen.