Rechtsprechung

RS0011185

Für die Begründung eines Pfandrechts (oder Sicherungseigentums) muss der Gegenstand grundsätzlich körperlich übergeben werden. Eine „Übergabe durch Zeichen“ ist nur dann zulässig, wenn eine körperliche Übergabe untunlich ist. In diesen Fällen reicht es aus, wenn die Verpfändung (oder das Sicherungseigentum) an gut sichtbarer Stelle an einer Tafel angebracht wird. Das trifft etwa auf schwere Maschinen zu, und zwar auch dann, wenn sie nicht im Boden verankert sind. Dazu gehört auch ein Spektrometer, das zwischen 600 und 800 kg wiegt und ohne bauliche Maßnahmen verbracht werden könnte. Der Schuldner (Pfandbesteller, Sicherungsgeber) darf die Sache dann auch weiter benützen.

Rechtssatz:

Bei einer 2 1/2 Tonnen schweren Maschine ist mit Rücksicht auf ihre durch das Gewicht bedingte schwere Beweglichkeit eine körperliche Übergabe untunlich und daher eine symbolische Übergabe zulässig, und zwar auch dann, wenn die Maschine nicht im Boden verankert ist. In einem solchen Fall kann Sicherungseigentum dadurch erworben werden, dass mit Übergabs- und Übernahmswillen an gut sichtbarer Stelle an der Maschine eine Tafel angebracht wird, aus welcher das Eigentum des Gläubigers ersichtlich ist.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
6Ob246/65; 12Os197/66; 5Ob216/68; 1Ob293/71; 1Ob643/87; 5Ob168/08d; 5Ob233/13w
Entscheidung:
23.04.2014
Norm:
ABGB §427
ABGB §452 A ABGB § 427 heute ABGB § 427 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 452 heute ABGB § 452 gültig ab 01.01.1812