Rechtsprechung

RS0011244

Die Übertragung des Eigentumsrechtes an einem Superädifikat (Überbau) kann nur durch Urkundenhinterlegung beim Bezirksgericht erfolgen, nicht auch durch Zeichen oder Erklärung. Dies gilt auch, wenn das Eigentum am Superädifikat auf den Eigentümer des Grundes übergehen soll, auf dem der Überbau errichtet wurde. Dies gilt auch für die nur teilweise Übereignung eines bereits vorhandenen Superädifikats. Erwirbt aber der Eigentümer eines in stabiler und massiver Bauweise ausgeführten Superädifikats auch die Liegenschaft, auf der dieses errichtet ist, dann verliert das Bauwerk seine rechtliche Selbstständigkeit und wird unselbstständiger Bestandteil (Zuwachs) des Grundstücks.

Rechtssatz:

Die Übertragung des Eigentumsrechtes an einem Überbau kann nur durch Urkundenhinterlegung erfolgen, nicht auch durch Zeichen oder Erklärung.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
7Ob71/56; 3Ob125/84; 3Ob130/87; 1Ob80/98s; 2Ob35/99g; 5Ob278/07d; 5Ob55/13v; 5Ob190/14y; 5Ob35/15f; 10Ob66/15a
Entscheidung:
22.02.1956
Norm:
ABGB §435

Entscheidungstexte


7 Ob 71/56 7 Ob 71/56 Entscheidungstext OGH 22.02.1956 7 Ob 71/56 EvBl 1956/148 S 296